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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.09.2001
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 667/01
Rechtsgebiete: StVO, StVG
Vorschriften:
StVO § 37 | |
StVG § 25 |
5 Ss OWi 667/01 OLG Hamm Senat 5
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23. April 2001 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02.09.2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene unter Wegfall des Fahrverbots zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 DM verurteilt bleibt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Dortmund hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 23. April 2001 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 400,- DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. In den Urteilsgründen ist folgender Sachverhalt festgestellt:
"Am 13.11.2000 befuhr der Betroffene gegen 06.50 Uhr die Werkmeisterstraße. Er beabsichtigte, von der Werkmeisterstraße nach links in die Straße "Im Spähenfelde" abzubiegen, um seine Fahrt in südlicher Richtung fortzusetzen. Der Betroffene stand zunächst vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage. Nachdem er dort 10 bis 15 Sekunden gestanden hatte, fuhr der Betroffene noch bei Rotlicht an. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen G., der die Straße "Im Spähenfelde" in nördlicher Richtung befuhr. Der Zeuge G. war bei "Grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Betroffene ist deswegen bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren, weil er aus den Augenwinkeln das Aufleuchten des Grünlichts für die Fußgängerlichtzeichenanlage an der Werkmeisterstraße gesehen hatte." (UA 3)
Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Amtsgericht von dem in Nr. 34.2.1 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Regelsatz von 400,- DM ausgegangen. Zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots wird folgendes ausgeführt:
"Außerdem ist unter Berücksichtigung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbots ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen. Der Betroffene hat die ihm obliegenden Pflichten als Kraftfahrer in grober Weise verletzt. Der Betroffene muss erheblich unaufmerksam gewesen sein, wenn er durch das Aufleuchten des Grünlichts der Fußgängerlichtzeichenanlage veranlasst worden ist, bei Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage anzufahren. Es bestehen weder besondere Umstände in der Tat noch in der Person des Betroffenen, die es gebieten würden, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen. Die Erhöhung der Geldbuße reicht zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht aus." (UA 4/4 R)
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rrechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er sich unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch gegen die Verhängung des Fahrverbotes und die Festsetzung einer Geldbuße über 250,- DM hinaus wendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.
Sie hat zur Begründung u.a. ausgeführt:
"Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.
Sie ist (entgegen ihres einleitenden Wortlautes) bei der gebotenen Auslegung lediglich auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt und ist in dem begehrten Umfang auch erfolgreich.
Die tatrichterlichen (rechtsfehlerfrei) getroffenen Feststellungen tragen die Verhängung eines Fahrverbotes nicht. Das Amtsgericht hat vielmehr die Besonderheit des von dem Betroffenen begangenen Rotlichtverstoßes verkannt.
Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer - hier vorliegenden - Fallkonstellation, bei der ein zunächst aufgrund einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß anhaltender Fahrzeugführer, der aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers (Verwechslung der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage) trotz fortdauernden Rotlichts in die Kreuzung einfährt, von einem entscheidend vom Regelfall (Nr. 34.1 und 34.2 der Anlage zur BKatV) abweichenden deutlich geringeren Handlungsunwert auszugehen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG ist dabei nicht festzustellen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.1998 - 2 Ss OWi 127/98 - m.w.N., OLG Karlsruhe, NZV 1996, 206, OLG Düsseldorf, NZV 1996, 39). Dabei ist die Art des Wahrnehmungsfehlers und der dabei zum Ausdruck kommende Grad der Unaufmerksamkeit, der von dem Tatrichter hier als erheblich gewürdigt wird, aufgrund der relativ geringfügigeren abstrakten Gefährdung im Vergleich zu einem ungebremst in den Kreuzungsbereich einfahrenden Verkehrsteilnehmer nicht maßgeblich.
Auch ist eine Herabsetzung der Geldbuße (in dem begehrten Umfang) auf den für einen nicht qualifizierten Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung vorgesehenen Regelsatz (lfd. Nr. 34.1 BKatV) angemessen, so dass eine Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht notwendig erscheint."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand seiner Entscheidung. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass das Amtsgericht eine Gefährdung von Fußgängern als Folge des Wahrnehmungsfehlers des Betroffenen nicht festgestellt hat.
Ende der Entscheidung
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